Zusatzvereinbarungen

Zusatzvereinbarungen

Zusatzleistungen

  • Gibt es eine betriebliche/kirchliche Altersvorsorge?
  • Gibt es eine Betriebsvereinbarung zur Bezahlung bei kurzfristigem Einspringen von Mitarbeiterinnen?
  • Gibt es eine Unterstützung bei Vermögenswirksamen Leistungen?

Freiwillige betriebliche Sozialleistungen werden von Kliniken in unterschiedlichen Formen angeboten. Dazu gehören z.B. Kantinen, Betriebskindergarten, freie Tage anlässlich familiärer Ereignisse wie Geburt oder Hochzeit. Oft basieren diese Sozialleistungen auf Tarifverträgen und ergänzenden Vereinbarungen, die zwischen Unternehmensleitung und betrieblicher Interessenvertretung getroffen werden.
Prinzipiell sollten alle getroffenen Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden.

Privatärztliche Versorgung (beim Arbeitgeber, in der Klinik, in der ich beschäftigt bin) im Krankheitsfall

Es sollte genau geprüft werden, welche Interessen mein Arbeitgeber mit einem solchen Angebot vertritt!


Kostspielige Fort- und Weiterbildungen

(z.B. Weiterbildung zur Stations- und Funktionsleitung, ICBLC) Hier sollte immer hinterfragt werden, an welche zukünftige Bedingungen die Fortbildungsangebote geknüpft sind und ob diese rechtskräftig sind (z.B. eine Bindung an den Arbeitgeber für mehrere Jahre, oder z.B. zusätzliche Arbeit in einer Stillambulanz).


Betriebsrenten

Bei einem Wechsel von kirchlichem zu einem städtischen Krankenhaus (oder umgekehrt) sollte immer nachgefragt werden, ob die Zeit der Einzahlung vom vorherigen Arbeitgeber angerechnet werden kann. Erst bei Einzahlung über fünf Jahre gibt es eine spätere Auszahlung der Zusatzrente. (§ 1 b I BetrAVG (Betriebsrentengesetz)


Weitere wichtige Fragen:

  • Gibt es Mitarbeiterinnen-AGs?
  • Darf oder muss man in diesen AGs mitarbeiten?
    Wie wird diese Zeit vergütet? (Achtung: Wenn sich jemand darauf beruft, dass die Mitarbeit in der Arbeitszeit erfolgt, sollte genau hinterfragt werden, wie viele Kapazitäten in der Abteilung dafür zur Verfügung stehen! Bei Unterbesetzung funktioniert dieses Prinzip nicht!)
  • Finden regelmäßige Teamsitzungen, Qualitätszirkel oder Supervisionen statt?
    Wie werden diese vergütet? (Bestandteil der Arbeitszeit? ggf. Überstunden?)
  • Wird eine Mitarbeit in der Elternschule gefordert?
  • Gibt es Konditionen für die Mitarbeit in der Elternschule?
  • Welche Schichtzulagen gibt es?
    Eine Schichtzulage wird zusätzlich zum vereinbarten Grundgehalt bzw. Grundlohn gezahlt. Die Höhe der Schichtzulage ist im Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung geregelt. TVÖD und AVR unterscheiden Schichtarbeit und Schichtzulage von dauerhafter Wechselschicht und Wechselschichtzulage.    TVöD-K   und     AVR
    Im Urlaubsfall wird die Wechselschichtzulage weitergezahlt, wenn der Arbeitnehmer nach maximal vier Wochen wieder zu mindestens einer bzw. zwei Nachschichten eingeteilt wird.
    Unter bestimmten Umständen muss die Schichtzulage auch bei Krankheit gezahlt werden. Die Richter am Bundesarbeitsgericht haben dazu festgehalten, dass ein Anspruch auf Schichtzulage auch besteht, wenn die Schicht aus genannten Gründen gar nicht absolviert werden konnte. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer zur Wechselschicht angetreten wäre, wenn keine Arbeitsbefreiung vorgelegen hätte (BAG 10 AZR 58/09, 10 AZR 152/09).
    Quelle: www.arbeitsrechte.de