Befristung

Befristung

Worauf ist bei einem befristeten Vertrag zu achten?

Arten der Befristung – Bedingungen

Zeitbefristung: Der Arbeitsvertrag wird bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristet (z.B. Eintrittszeitpunkt heute – Befristung bis 31.12.2020) Ein zeitbefristeter Arbeitsvertrag erlischt am Ende der Laufzeit, es bedarf keiner gesonderten Kündigung.

Zweckbefristung: Der Arbeitsvertrag wird gezielt für einen bestimmten Zweck festgeschrieben (Urlaubs-, Krankheitsvertretung oder für einen bestimmten Tätigkeitsbereich). Der Arbeitsvertrag erlischt, wenn der Zweck erfüllt ist und bedarf keiner gesonderten Kündigung. Bei Vertretungen (Schwangeren-, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen) sollte man besser eine Zeitbefristung fordern. Eine Doppelbefristung ist zulässig (z.B. Schwangerschaftsvertretung bis zum 31.12.20xx) Die Wirksamkeit der Zweckbefristung oder der auflösenden Bedingung und der Höchstbefristung sind rechtlich getrennt zu beurteilen. Eine mögliche Unwirksamkeit der Zweckbefristung oder der auflösenden Bedingung hat auf die zugleich vereinbarte Zeitbefristung keinen Einfluss. Sie führt nur dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits aufgrund der möglichen früheren Zweckerreichung endet, sondern bis zum Ablauf der vorgesehenen Höchstfrist fortbesteht (nachzulesen im Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG §3).


Länge der Befristung

Wie lange darf befristet werden?
Wann darf nicht befristet werden?
Wie oft darf befristet werden?

Höchstdauer von zwei Jahren
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz ( TzBfG § 14 ) ermöglicht eine Befristung ohne Sachgrund für die Höchstdauer von zwei Jahren.

Es hat nie zuvor ein Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber bestanden
Zwingende Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass nie zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber bestanden hat. Selbst ein Arbeitsverhältnis von nur wenigen Tagen vor langer Zeit wäre schädlich.

Verlängerung bis zu drei Mal möglich ohne zeitliche Unterbrechung
Die Befristung ohne Sachgrund darf insgesamt die Höchstdauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Zulässig ist es jedoch, innerhalb dieses Zweijahreszeitraums einen einmal befristeten Arbeitsvertrag bis zu dreimal zu verlängern. Das bedeutet, dass die Arbeitgeberin mit einer Arbeitnehmerin einen befristeten Arbeitsvertrag von z.B. sechs Monaten abschließen kann und diesen dann dreimal um weitere sechs Monate verlängern kann. Maßgeblich ist jedoch, dass sich die jeweilige Verlängerung nahtlos an die vorangegangene Befristung anschließt. Sobald eine zeitliche Unterbrechung zwischen zwei Befristungen vorliegt, ist die erneute Befristung ohne sachlichen Grund unzulässig.


nachzulesen im TzBfG §14, in den Tarifverträgen, TVÖD § 30: Befristete Arbeitsverträge
AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien) sind keine Tarifverträge und sind daher keine Grundlage für sachgrundlose Befristungen länger als 2 Jahre (Urteil des BAG 2009).