Dienstplan

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Wichtige Fragen zum Dienstplan

Ein Dienstplan muss alle gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Bestimmungen und Vereinbarungen berücksichtigen, er ist für Arbeitgeberin und Mitarbeiterin rechtsverbindlich, sobald dieser ausgehängt oder der  Mitarbeiterin zugestellt wird. Die Arbeitgeberin hat ein Direktionsrecht in Bezug auf die Arbeitsaufteilung (GewO §106). Möchte sie Änderungen am Dienstplan vornehmen, sind diese nur in dringenden Fällen und einvernehmlich möglich, z.B. bei Mehrarbeit oder Überstunden durch hohes Arbeitsaufkommen. Änderungen müssen zudem mindestens vier Tage im Vorfeld angekündigt werden (TzbG §12 Abs. 2).

Nachzulesen auch hier

Regelungen zu Überstunden und Ruhezeiten


  • Wie lange im Voraus wird der Dienstplan erstellt?
    Hierzu gibt es in der Regel Betriebsvereinbarungen, wie lange im Voraus ein verbindlicher Dienstplan vorliegen muss.
  • Wie weit können die Mitarbeiterinnen mitbestimmen? (Wunschplan)
  • Wie viele Kolleginnen sind im Nachtdienst?
  • Wie wird Urlaub geregelt?
  • Wie ist die Regelung für das Einspringen bei Krankheit der Kollegin?
  • Wird beim Dienstplan darauf geachtet, dass  jede Kollegin die volle Wechselschichtzulage erhält?
    Diese bekommt sie, wenn sie innerhalb von vier Wochen mindestens einen Nachtdienst macht. Ebenfalls steht ihr die volle Wechselschichtzulage zu, wenn sie krank oder im Urlaub ist, da sie ansonsten den Dienst geleistet hätte.