Freiberufliche Tätigkeit

Freiberufliche Tätigkeit

Wo melde ich meine freiberufliche Nebentätigkeit an?

Ist eine Mitarbeit in der Elternschule gewünscht und – wenn ja – in welchem Umfang?

In welchem Umfang darf ich freiberuflich tätig sein?

Eine freiberufliche Nebentätigkeit kann vom Arbeitgeber nicht verpflichtend eingefordert werden. Die Mitarbeit in der Elternschule kann nur dann verpflichtend sein, wenn es Bestandteil der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit ist und diese Tätigkeit vom Arbeitgeber vergütet wird. Damit ist die Tätigkeit aber nicht mehr freiberuflich.

Umgekehrt hat die Hebamme jedoch das Recht, zusätzlich zur angestellten Tätigkeit freiberuflich zu arbeiten. Die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit darf aber nicht überschritten werden. Dies sind z. B. in Deutschland bis zu 10 Stunden täglich gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz (gilt nicht für ehrenamtliche Tätigkeiten). Auch darf die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin im Rahmen ihrer Haupttätigkeit durch die Nebentätigkeit nicht erheblich eingeschränkt werden. Ebenso darf es nicht zu einem Interessenkonflikt oder einer Pflichtenkollision zwischen Haupt- und Nebentätigkeit kommen.

Achtung!

Wenn eine Hebamme zusätzlich zu ihrer angestellten Tätigkeit freiberuflich Leistungen anbietet, muss sie diese genauso wie Kolleginnen, die ausschließlich freiberuflich arbeiten, anmelden.

Das heißt, alle Bedingungen des Ergänzungsvertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe  müssen erfüllt sein. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch

Ebenfalls muss die Hebamme ein eigenes Qualitätsmanagement einführen, wenn die angebotenen Leistungen nicht im QM-System des Hauses, in dem sie arbeitet, enthalten sind.

(siehe auch QM )