Rufbereitschaft

Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst?

Was ist der Unterschied?

Ruf-/Bereitschaftsdienst sind im ArbZG §7 (Arbeitszeitgesetz), im ArbschG (Arbeitsschutzgesetz), in Tarifverträgen und Dienstvereinbarungen geregelt.

Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.


Definition Rufbereitschaft: TVÖD-K

Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.

Quelle: Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) vom 1. August 2006 in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 25. Oktober 2020


Rufbereitschaft (RB) im Vergleich zum Bereitschaftsdienst (BD)

Rufbereitschaft

  • RB ist keine Arbeitszeit.
  • RB ist geregelt im Arbeitsrecht (ArbZG), Umfang und Zeiten im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.
  • Die Einsatzzeit während der Rufbereitschaft ist Arbeitszeit und muss als solche dem Arbeitszeit- Konto gutgeschrieben werden.
  • Anordnung von Rufbereitschaft ist nur möglich, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt (10-15%).
    Eine Rufbereitschaft darf  nur angeordnet werden, wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt weniger Arbeit als zu einem Achtel der Zeit der Rufbereitschaft anfällt (AVR § 7).
  • TVÖD-K 7,1 (8), regelmäßige Einsätze, sollten daher geprüft werden.
  • Ruhezeiten nach der Rufbereitschaft sind geregelt im ArbZG 5, 3 (das bedeutet, dass am Ende einer RB eine Ruhezeit von mind. 5,5 Std. gewährleistet werden muss)

Bereitschaftsdienst (BD)

  • Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit.
  • BD ist geregelt im Arbeitsrecht (ArbZG), Ausnahmeregelung zur Überschreitung der Arbeitszeit; ArbZG § 7
  • Die Einsatzzeit während der Rufbereitschaft  ist Arbeitszeit und muss als solche dem Arbeitszeit – Konto gutgeschrieben werden
    ( Arbeitsrecht:7.1 TVÖD-k §7.1)
  • Anordnung von Bereitschaftsdienst ist nur möglich, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt (Arbeitsrecht: 8,1 TVÖD-k §8).
  • Die drei Stufen des Bereitschaftsdienstes:
    Stufe 1: bis 25% Arbeitsanfall (60% Arbeitszeit werden angerechnet),
    Stufe 2: 26-40% Arbeitsanfall (75% Arbeitszeit werden angerechnet),
    Stufe 3: 41-49% (90% Arbeitszeit werden angerechnet).
  • Die Vergütung des Bereitschaftsdienstes ist im TVÖD-K 8 und 9/ AVR §9 geregelt.

Betriebsvereinbarung dürfen nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder der MAV genehmigt werden.

Es empfiehlt sich, drei Monate lang nachzuhalten, wie oft und für wie viele Stunden eine eine Rufbereitschaft angefordert wird, und ob bei übermäßigem Bedarf ggf. ein Bereitschaftsdienst vorliegt. Einsatzhäufigkeit und Arbeitsanfall während der Rufbereitschaft sind dabei entscheidend.


Bin ich verpflichtet, Rufbereitschaft zu leisten?

Bei Teilzeitbeschäftigung muss zwar Rufbereitschaft, aber kein Bereitschaftsdienst geleistet werden. Etwaige Regelungen sollten im Arbeitsvertrag festgehalten werden.


Wie viele Rufbereitschaften muss ich pro Monat leisten?

Die Arbeitgeberin kann grundsätzlich im eigenen Ermessen entscheiden, welche Mitarbeiterin in welchen Umfang zu Rufbereitschaft  herangezogen werden kann. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass in der Regel ein so genannter Rufbereitschaftsplan durch die Arbeitgeberin erstellt werden soll. Für diese Aufstellung besitzt der Betriebsrat bzw. die MAV ein Mitbestimmungsrecht! Da sollte gegebenenfalls nachgefragt werden. Das Mitbestimmungsrecht umfasst insbesondere den Aspekt, ob überhaupt Rufbereitschaft zu leisten ist.

Bei der Erstellung eines Rufbereitschaftsplans sind insbesondere die gesetzlichen, aber auch die tarifvertraglichen Vorgaben zu beachten. Zum Beispiel ist in den AVR geregelt, dass Teilzeitkräfte durchschnittlich nicht zu mehr Bereitschaftsdiensten herangezogen werden dürfen, als Vollzeitkräfte der gleichen Abteilung im Durchschnitt leisten. Die Arbeitgeberin darf Bereitschaftsdienste nur dann anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

Eine Rufbereitschaft darf  nur angeordnet werden, wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt weniger Arbeit als zu einem Achtel der Zeit der Rufbereitschaft anfällt (AVR § 7).


Gibt es eine verbindliche Regelung, wann die Rufbereitschaft gerufen werden muss?

Derartige Regelungen, die in der Regel medizinisch begründet sind, werden durch die ärztliche Leitung festgelegt. Die Regelungen sollten im Rahmen klinikinterner Qualitätsvorgaben getroffen werden, unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Leitlinien der Fachgesellschaften und der jeweils geltenden Qualitätsrichtlinie des G-BA. Hier lohnt es sich, genau nachzufragen!


Muss ich mich an einem bestimmten Ort bereit halten?

Im Tarifvertrag bzw. in den AVR ist von einer „kurzfristigen“ oder „alsbaldigen“ Arbeitsaufnahme die Rede. Die Mitarbeiterin muss Gelegenheit haben, die Zeit der Rufbereitschaft nach eigenem Belieben zu gestalten und sich insbesondere zu Hause aufhalten zu können. Eine Wegezeit vom Aufenthaltsort bis zur Arbeitsstätte von 30 Minuten ist ihr zuzubilligen (https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-264-20/). Die Festlegung der konkreten Wegezeiten werden  in den Regelungsbereich der Kliniken gelegt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Versorgungsstufe und des Bedarfs. Nach der geltenden Qualitätsrichtlinie des G-BA erfordert die Rufbereitschaft, dass die jeweils diensthabende Hebamme jederzeit erreichbar und auf Abruf im Rahmen der im Krankenhaus getroffenen Regelungen am Arbeitsplatz einsatzfähig ist. Die Krankenhäuser mit einem Perinatalzentrum Level 1 sind verpflichtet, in ihren Regelungen zum Rufbereitschaftsdienst auch die Dauer bis zur Einsatzfähigkeit am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, die innerhalb einer der Situation vor Ort angemessenen Zeit, d.h. dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend, möglich sein muss. Die diensthabende Hebamme hat während des Dienstes ihren Aufenthaltsort so zu wählen, dass sie jederzeit in der Lage ist, diese Regelung einzuhalten.


Rechtsprechung

Trotz fehlender Aufenthaltsbestimmung durch den Arbeitgeber liegt bei einer zeitlichen Vorgabe von 15 bis 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme ein Bereitschaftsdienst und keine Rufbereitschaft vor, da der Mitarbeiterin durch den vorgegebenen Zeitfaktor die Möglichkeit genommen wird, ihre an sich arbeitsfreie Zeit frei zu gestalten (LAG RLP Urteil vom 20.09.2012 – 11 Sa 81/12).

Urteil 9 AZR 437/99
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BAG&Datum=20.06.2000&Aktenzeichen=9%20AZR%20437/99

Urteil 6 AZR 900/98 vom 29.06.2000
BAG: Rufbereitschaft per Handy Zahlungspflicht des Arbeitgebers bei Rufbereitschaft